Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BITS - Brunner IT Services GmbH & Co. KG (BITS) gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Soweit die BITS Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen oder sonstigen Bedingungen vorrangig vor diesen Geschäftsbedingungen.
Der Kunde verpflichtet sich, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
§ 2 Liefer- und Leistungszeitangaben
1. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich, wenn BITS an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von BITS liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Krieg, Streiks, Feuer, Überschwemmungen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern). BITS wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dauert das Ende des betreffenden Ereignisses länger als 8 Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur dann verbindlich, sofern der Kunde BITS alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Lieferzeiten bzw. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von BITS. Die Leistungserbringung steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass etwaig notwendige Ersatzteile allgemein erhältlich und bei Herstellern bzw. Lieferanten vorrätig sind.
§ 3 Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde wird BITS während der Vorbereitung und Durchführung der Lieferungen und Leistungen jede notwendige sowie zumutbare Unterstützung gewähren.
2. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde bei Vor-Ort Einsätzen die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und wird durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sicherstellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gegenüber den Erfüllungsgehilfen von BITS gewahrt wird.
3. Der Kunde ist für angemessene Bedingungen des Umfelds und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Produkte und Programme verantwortlich.
4. Aufwendungen, Schäden, Nachteile die aus der Verletzung der in § 3 und / oder in sonstigen Vertragsdokumenten genannten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten resultieren, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Pflichten von BITS
1. Lieferungen und Leistungen werden von BITS eigenverantwortlich ausgeführt.
2. Die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt BITS nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal.
3. BITS benennt dem Kunden jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung der Forderung ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von fälligen Forderungen nur berechtigt, wenn BITS ausdrücklich schriftlich zustimmt hat oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. BITS behält sich das Eigentum und die Rechte an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei laufender Rechnung gilt die Ware als Sicherung der BITS zustehenden Saldoforderung.
2. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von BITS steht. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von BITS durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von BITS hinzuweisen und BITS unverzüglich zu informieren. Nachteile und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.
§ 7 Annahmeverzug und Abnahme
1. Hält der Kunde vereinbarte Vor-Ort Termine nicht ein, ist BITS berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der vereinbarten oder üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BITS berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden ordnungsgemäß und angemessen einzulagern.
3. Sofern BITS Werkleistungen erbringt, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk vor schriftlicher Abnahmebestätigung produktiv zu nutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies gleichzeitig als Abnahme.
§ 8 Haftung bei Mängeln
1. Liefergegenstände und Leistungen sind bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln.
2. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde von seinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Mängel müssen BITS schriftlich mitgeteilt werden. BITS wird nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Verstreichen dieser Frist oder bei erneutem Fehlschlagen kann der Kunde bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Werkleistungen ist der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ferner zur Selbstvornahme berechtigt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen sowie Schadensersatz leistet BITS im Rahmen des § 8.
3. Von der Nacherfüllung sind insbesondere nicht solche Mängel umfasst, die durch eine Veränderung der Liefer- und/oder Leistungsgegenstände, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Nachbesserung des Kunden oder Dritter, infolge natürlicher Abnutzung, durch unzureichende Wartung, durch Produkte Dritter oder Installation und das Betreiben der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien, entstehen.
4. Ansprüche wegen eines konkreten Mangels, inklusive Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, BITS hat den Mangel arglistig verschwiegen.
5. BITS haftet nur für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch BITS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf € 250.000 pro Schadensfall begrenzt.
6. Öffentliche Aussagen, z. B. Werbeaussagen der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, zählen nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
7. Eine zwischen dem Kunden und BITS über die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) muss ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
8. Für den Verlust gespeicherter Daten haftet BITS nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
9. BITS übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass BITS geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
10. Unberührt hiervon bleibt die unbegrenzte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiges Verhalten oder garantierte Beschaffenheit.
§ 9 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
BITS räumt dem Kunden an den individuell für ihn im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sobald die Zahlungsansprüche von BITS vollständig erfüllt sind. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks erforderlich ist.
§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsdatenverarbeitung
1. Jede Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdende betriebliche und technische Informationen, an denen die jeweils andere Partei ein Geheimhaltungsinteresse haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, auch nach Beendigung des Vertrages, vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
2. Sofern BITS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und -verarbeitung allein verantwortlich.
3. Sowohl BITS als auch der Kunde sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gegebenenfalls leitet BITS im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an Servicepartner, die sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes befinden können, weiter. BITS wird dabei ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen.
§ 11 Exportbeschränkungen
Die gelieferten Produkte und Dienstleistungen können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von BITS.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kempten.
4. Mündliche Absprachen oder Zusagen, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
B. Zusätzliche Bedingungen für Servicedienstleistungen
Soweit BITS Servicedienstleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A.
§ 14 Umfang
1. BITS erbringt die Servicedienstleistungen telefonisch, mit geeigneter Fernwartungssoftware Remote oder vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von BITS, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt BITS keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die von BITS zu erbringenden Servicedienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie
Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Produkte oder Systemkonfigurationen.
3. Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistung bislang unbekannte Probleme auftreten, wird BITS einen Fehlerreport erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird BITS versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativlösungen suchen, welche den Bedarf des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. In diesen Fällen gelten vereinbarte Servicelevel nicht.
4. BITS nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken, diverse Hersteller Service Rufnummern und öffentliche Dienste, wie zum Beispiel das Internet mit entsprechenden Leistungsanbietern.
5. BITS erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste der autorisierten Ansprechpartner.
6. Der Kunde muss bei einem Versions- oder Releasewechsel über die betreffenden Lizenzrechte für die zu installierende Software verfügen bzw. diese rechtzeitig erwerben.
7. Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Produkte sind BITS rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Produkte oder ihrer Zusammensetzung, wird er BITS unverzüglich von diesen Planungen unterrichten. Soweit diese Änderungen oder Erweiterungen BITS ihre Leistungserbringung erschweren oder gar unmöglich machen, ist BITS nicht länger zur Erbringung ihrer Servicedienstleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird BITS im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein Angebot für die Servicedienstleistung
des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung im Hinblick auf die Servicedienstleistung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.
8. Hardware Wartungsleistungen oder Software Subscriptionen, welche die BITS im Zusammenhang mit Hard-/Software oder separat verkauft, werden soweit nicht anders ausgeführt, durch den Hersteller der Hard- oder Software erbracht. BITS tritt in diesem Fall als Vermittler auf. Der Vertrag kommt zwischen dem Hersteller und dem Kunden direkt zustande. Die Leistung gilt als vollständig erbracht, wenn BITS alle vertragsrelevanten Daten an den Kunden übermittelt hat.
§ 15 Reaktionszeiten
1. Von BITS gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten bzw. Reaktionszeiten gelten nur im Rahmen der vereinbarten Bereitschaftszeit. Wird eine Anforderung außerhalb der vereinbarten Bereitschaftszeiten entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von BITS einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden Bereitschaftszeit eingegangen. Liegt das Ende der Servicelevelzeit außerhalb der Bereitschaftszeit, wird diese unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Bereitschaftszeitperiode weiter, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
2. Kann BITS die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist BITS berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare
Zwischenlösung zu erbringen.
C. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software- und Deploymentleistungen
Soweit BITS Hard- und/oder Software liefert oder Deployment- oder Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Deploymentleistungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A.
§ 13 Liefergegenstände, Dokumentation
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände, für die vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse und für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden.
2. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
3. Für den Fall, dass der Hersteller bereits bestellte Liefergegenstände nicht mehr liefern kann,
sondern lediglich die Nachfolgemodelle hierzu anbietet, behält sich BITS vor, anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. BITS wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird BITS dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.
4. Sofern nicht in deutscher Sprache vorhanden, ist BITS berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.
5. Stellt der Kunde Software zur Verfügung bzw. hat BITS im Auftrag des Kunden die Software auf die Hardware zu installieren, gewährleistet der Kunde, Inhaber der erforderlichen Lizenzen und Rechte zu sein. Der Kunde stellt BITS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung oder Nutzung geltend gemacht werden.
6. BITS behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.